Allgemeine Geschäftsbedingungen
Korrespondenzadresse:
Lein - Candidate Experience
Sennhüttenstrasse 32b, 8903 Birmensdorf, Schweiz
Tel: +41 79 300 55 99
UID/MwSt-Nr.: CHE-259.218.695 MWST
Birmensdorf, Juni 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftstransaktionen der Einzelfirma Lein. Sie regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und der Einzelfirma Lein.
2. Vertragsabschluss
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Offerten der Einzelfirma Lein während 30 Tagen gültig. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragserteilung des Auftraggebers zustande. Aufträge können der Einzelfirma Lein per E-Mail, Post oder persönlich übermittelt werden. Die Einzelfirma Lein kann Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen und die Ausführung eines Auftrags unterbrechen, verkürzen oder vorzeitig beenden, wenn der Auftraggeber die Erfüllung des Auftrags behindert oder verhindert, oder wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet.
3. Leistungen, Honorare und MwSt
- Candidate Experience Report: Wir verrechnen CHF 7'500 für die Erstellung und Auswertung des Candidate Experience Reports nach Präsentation und Auswertung der Ergebnisse.
- Tagesansatz für Projektarbeit: CHF 2'500 pro Tag, allenfalls mit Rabatt für langfristige Projekte über 3 Monate.
- Coaching: CHF 350 pro Stunde.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt). Massgebend ist die UID/MwSt-Nr. CHE-259.218.695 MWST.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Einzelfirma Lein berechtigt, die Arbeit zu untervergeben. Der Auftraggeber wird auf Anfrage über die Identität der Unterauftragnehmer informiert.
4. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug; es wird ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 104 OR). Bei länger dauernden Projekten ist die Einzelfirma Lein berechtigt, Teilrechnungen nach Projektfortschritt zu stellen.
5. Annullationsbedingungen
Die nachstehenden Annullationsbedingungen gelten als pauschalierter Aufwand- und Schadenersatz. Bei Auftragsverhältnissen bleibt das zwingende Kündigungsrecht nach Art. 404 OR vorbehalten; in diesem Fall sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie ein allfälliger Schaden aus Kündigung zur Unzeit zu vergüten. Beim Candidate Experience Report als Werkleistung gilt zusätzlich Art. 377 OR.
- Candidate Experience Report: Bei vorzeitiger Beendigung der Erstellung des Candidate Experience Reports nach Auftragserteilung werden alle bis dahin angefallenen Kosten plus 50% der nicht angefallenen Kosten gemäss Auftrag geschuldet.
- Beratung: Bei vorzeitiger Beendigung eines Beratungsprojekts werden alle bis dahin angefallenen Kosten plus 50% der nicht angefallenen Kosten gemäss Vertrag geschuldet.
- Coaching: Bei Annullationen weniger als 14 Tage vor dem geplanten Coaching-Termin werden 50% des Coaching-Honorars verrechnet. Bei Annullationen weniger als 7 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Coaching-Termin wird das volle Coaching-Honorar verrechnet. Bei Nichterscheinen wird das volle Coaching-Honorar fällig.
- Kursangebote: Bei Annullationen weniger als 45 Kalendertage vor dem Kursdatum werden 50% des Kursbeitrags verrechnet; bei Annullationen weniger als 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung wird der volle Kursbeitrag verrechnet. Bei Nichterscheinen wird der volle Kursbeitrag fällig.
6. Spesen und Drittkosten
Reisekosten werden nach effektivem Aufwand (1. Klasse Bahn oder Auto CHF 0.85 pro km) vergütet, ebenso Verpflegung und Übernachtung nach effektivem Aufwand. Kosten für Drittleistungen wie Hotels, Übersetzungen und die Herstellung von Hilfsmitteln trägt der Auftraggeber oder werden entsprechend verrechnet.
7. Haftung
Die Einzelfirma Lein erbringt ihre Leistungen mit der nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) geschuldeten Sorgfalt. Sie schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten Erfolg, sofern nicht ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart wurde.
Die Haftung der Einzelfirma Lein ist – soweit gesetzlich zulässig – auf vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie Ansprüche Dritter wird – soweit gesetzlich zulässig – nicht gehaftet. Die gesamthafte Haftung ist je Schadenfall auf die Höhe des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Honorars begrenzt.
Die Einzelfirma Lein haftet insbesondere nicht für die Eignung von Drittsoftware, die beim Auftraggeber installiert wird, und garantiert nicht deren Funktionalität innerhalb eines bestimmten IT-Systems oder in Kombination mit einer bestimmten Anwendung. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.
8. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Sämtliche Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte an den von der Einzelfirma Lein erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Berichte, Konzepte, Methoden, Schulungs- und Kursunterlagen, Vorlagen) verbleiben bei der Einzelfirma Lein. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht zur internen Nutzung der für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für den vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung. Vorbestehendes Know-how sowie Methoden und Werkzeuge der Einzelfirma Lein bleiben uneingeschränkt deren Eigentum.
9. Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit
Die Einzelfirma Lein und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, die Vertraulichkeit aller nicht öffentlichen Informationen und Daten zu wahren, die ihnen während der Vorbereitung und Ausführung dieses Vertrags zugänglich werden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Vertragsende bestehen, solange ein berechtigtes Interesse besteht. Die Einzelfirma Lein und der Auftraggeber sind für Datenschutz und Datensicherheit in ihren jeweiligen Einfluss- und Verantwortungsbereichen verantwortlich.
Die Einzelfirma Lein sammelt und verarbeitet personenbezogene Daten wie in ihrer Datenschutzerklärung beschrieben, in Übereinstimmung mit allfälligen ergänzenden Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) und anderen anwendbaren Gesetzen. Die Einzelfirma Lein verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber erhaltenen Informationen als streng vertraulich zu behandeln und diese ausschliesslich zur Ausführung dieses Vertrags zu verwenden. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber darf die anonymisierten Daten aus dem Candidate Experience Report für weitere Forschungsprojekte verwenden. Der Auftraggeber darf Dritten Nutzungsrechte an den Daten einräumen. Die Einzelfirma Lein darf allgemeine Erkenntnisse aus Studien und Projekten weiterverwenden. Die Einzelfirma Lein stellt sicher, dass Dritte aus der Verwendung des Know-hows nicht auf die Ergebnisse von Studien oder früheren Projekten oder die Identität des Auftraggebers schliessen können.
Zieht die Einzelfirma Lein zur Auftragserfüllung Dritte bei, die dabei Personendaten bearbeiten, erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsbearbeitung nach Art. 9 des Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG). Die Einzelfirma Lein verpflichtet diese Dritten zu gleichwertiger Vertraulichkeit und Datensicherheit.
10. Aufbewahrungspflicht
Die Einzelfirma Lein ist verpflichtet, projektspezifische Unterlagen zwei Jahre nach Lieferung des Candidate Experience Reports aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
11. Verwendung von Drittsoftware
Falls die Einzelfirma Lein die Leistungen unter Verwendung einer Drittsoftware-Umgebung erbringen muss, oder falls der Auftraggeber die Leistungen der Einzelfirma Lein über eine solche Software-Umgebung in Anspruch nimmt, unterliegt die Verwendung dieser Software-Umgebung den Lizenzbedingungen des Dritten. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beschränken sich die Leistungen der Einzelfirma Lein auf die Beschaffung der notwendigen Lizenzen für die vertragliche Nutzung der Software-Umgebung. Die Einzelfirma Lein und der Auftraggeber sind für die Einhaltung der Lizenzbedingungen in ihren jeweiligen Einfluss- und Verantwortungsbereichen verantwortlich. Es obliegt dem Auftraggeber, zu überprüfen, dass die Software-Umgebung den Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich Kompatibilität, Datenschutz und Datensicherheit entspricht.
12. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (unter anderem Naturereignisse, Epidemien, behördliche Massnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen), welche die Leistungserbringung erheblich erschweren oder verunmöglichen, befreien die betroffene Partei für deren Dauer von der Leistungspflicht; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
13. Schlussbestimmungen
Sollten diese Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Massgebend ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Einzelfirma Lein kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für künftige Verträge anpassen.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der Einzelfirma Lein und dem Auftraggeber entstehen, unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bleiben die zwingenden Gerichtsstände nach Art. 35 ZPO vorbehalten.